Freiberufler oder Gewerbetreibender
Mit der Entscheidung der Eingruppierung in die Kategorie Freiberufler oder Gewerbetreibender ergeben sich, insbesondere in der Gründungsphase eines Unternehmens, diverse Folgen. Insbesondere der steuerliche Aspekt darf nicht vernachlässigt werden.
Während ein Gewerbetreibender zur Zahlung der dazugehörigen Gewerbesteuer verpflichtet ist, so entfällt diese bei einem Freiberufler, bzw. kann gegen die Einkommensteuer aufgerechnet werden.
Wer aber entscheidet nun über die abschließende Eingruppierung?
Hier gibt es neben den beratenden Stellen, wie die IHKs und weitere Kammern, zwei wichtige Akteure: das Finanzamt und das örtliche Gewerbeamt.
Ausschlaggebend bei der Entscheidung des Finanzamtes ist hier die Einordnung in die sogenannten „Katalogberufe“, oder artverwandte Berufe. Diese finden sich im § 18 EstG (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__18.html).
Das Gewerbeamt entscheidet jedoch nach den Bezeichnungen nach §6 GewO (https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__6.html).
Die häufigste Differenz findet sich übrigens in den „unterrichtenden Berufen“ z.B. Fahrschulen, Yoga-Zentren, o.ä.. Hier geht das Finanzamt häufig von einer freiberuflichen Tätigkeit höherer Art (z.B. auf Basis eines universitären oder vergleichbaren Berufsabschlusses) aus, das Gewerbeamt jedoch von einer gewerblich ausgerichteten Tätigkeit.
Wenn beide zuständige Stellen gleichsam über die Eingruppierung befinden, ist alles ok und Sie als Gründer können die notwendigen Maßnahmen (Gewerbeanmeldung, Anmeldung beim Finanzamt) treffen.
Was aber tun bei unterschiedlichen Auffassungen?
Nun ist guter Rat teuer! Sollten hierauf hin bereits (Festsetzungs-)Bescheide ergangen sein, bliebe lediglich der Widerspruch zu diesen. Hier empfiehlt sich die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes z.B. für Steuerrecht. Denn: Eine gut gegliederte und sachlich fundierte Begründung ist Pflicht.
Jedoch ist es ratsam, bereits bei dem Anschein der unterschiedlichen Auffassung, Unterstützung zu suchen. Diese kann entweder durch einen Steuerberater, oder eine spezialisierte Unternehmensberatung erfolgen. Beide können vermittelnd zwischen Behörden und Antragssteller wirken. Eine Garantie für den Verfahrensausgang können jedoch beide nicht stellen.
Im Erfolgsfall ist jedoch eine z.B. Einmalvergütung von 600,00 EUR gut investiertes Geld. Dieses entspricht der Gewerbesteuer (3,5% bei 410% Hebesatz) auf rd. 4.200,00 EUR Gewinn.